

Ortsteilverfassung
§ 1
Aufgaben der Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte
(1) Die Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtentwicklung angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Entscheidungen des Ortsteilrates dürfen dem Zusammenwachsen der Landeshauptstadt nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der
Landeshauptstadt nicht widersprechen.
Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich
der Haushaltssatzung der Landeshauptstadt beachten.
Ihr Vollzug obliegt dem Oberbürgermeister. Hält er eine Entscheidung des Ortsteilrates für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie zu beanstanden.
Verbleibt der Ortsteilrat nach erneuter Verhandlung bei seiner Entscheidung, hat der Oberbürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3) Die Ortsteilräte erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Stadtrat bereitgestellten Haushaltsmittel.
(4) Dem Ortsteilbürgermeister und dem Ortsteilrat werden zur Erledigung ihrer Aufgaben entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
(5) Der Ortsteilbürgermeister entscheidet über die kurzzeitige Vermietung von Räumen, die in der Betreiber- und Nutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung definiert sind, an örtliche Vereine, Verbände und Einzelpersonen.
§ 2
Stellung des Ortsteilbürgermeisters
(1) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates. Er wird von allen Dienststellen der Stadtverwaltung und allen Eigenbetrieben der Stadt Erfurt unterstützt und kann mit deren Kenntnis Koordinierungsgespräche mit den städtischen Fachämtern durchführen.
(2) Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen.
Er ist hierzu wie ein Stadtratsmitglied zu laden.
Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, dem Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Ortsteils Vorschläge zu unterbreiten
und Anregungen zu geben.
Die geänderte Ortsteilverfassung tritt gemäß Beschluss zur Drucksache 0546/23 zum 01.07.2024 in Kraft
§ 3
Einwohnerantrag
In Ortsteilen, in denen Ortsteilräte gewählt sind, kann ein Einwohnerantrag auch an den Ortsteilrat gerichtet werden,
wenn es sich um eine Angelegenheit des Ortsteils handelt (Einwohnerantrag in Ortsteilen).
In Ortsteilen, in denen Ortsteilräte gewählt worden sind, können die Bürger über eine Angelegenheit des Ortsteils die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren inOrtsteilen).
Das Nähere regelt das Gesetz über Verfahren bei Einwohnerantrag,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Zuständigkeiten der Ortsteilräte
(1) Der Ortsteilrat entscheidet gemäß § 45 Abs. 6 ThürKO in folgenden
Angelegenheiten des Ortsteils anstelle des Stadtrates nach Maßgabe des
bestätigten Haushaltsplanes der Landeshauptstadt Erfurt:
1. Verwendung der Haushaltsmittel, welche dem Ortsteil für kulturelle,
sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung stehen,
2. die materielle und ideelle Förderung von Erfurter Vereinen, Verbände und sonstige Vereinigungen, deren Tätigkeit nicht wesentlich über den Ortsteil hinausgeht, bzw. mit konkreten Projekten im Ortsteil stattfinden, sowie über
3. die Übernahme von Schirmherrschaften des Ortsteils über Veranstaltungen örtlicher Vereine,
4. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und
Entwicklung des kulturellen Lebens, Sauberkeit und Verbesserung des
Gesamtbildes des Ortsteils, Unterstützung der Ortsfeuerwehr,
5. Veranstaltungen aus Anlass der Feier von Jubiläen des Ortsteils oder zum Zwecke der Ortsteilgeschichtspflege,
6. Förderungsmaßnahmen aus Anlass von Volksfesten,
Traditionsveranstaltungen und -umzügen, Veranstaltungen der
Bürgervereine sowie Jugend- und Seniorenveranstaltungen im Ortsteil,
7. ideelle Förderungsmaßnahmen aus Anlass von örtlichen Vereins- oder
Verbandsjubiläen sowie über
8. die Begründung von Partnerschaften und Patenschaften zu anderen
Gemeinden und ihre Pflege.
(2) Im Übrigen berät der Ortsteilrat über alle Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen. Er kann in allen ortsbezogenen Angelegenheiten Empfehlungen, Vorschläge oder Stellungnahmen gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landeshauptstadt Erfurt abgeben. Über die Abgabe von Empfehlungen oder Stellungnahmen oder das Unterbreiten von Vorschlägen entscheidet der Ortsteilrat durch Beschluss.
Der Ortsteilrat gibt insbesondere Empfehlungen, Vorschläge oder Stellungnahmen zu folgenden Angelegenheiten im Ortsteil ab:
1. der Änderung der Einteilung der Landeshauptstadt Erfurt in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
2. der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem
öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie
der öffentlichen Einrichtungen,
3. den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil,
4. über die Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen einschl. Wochenmärkte und Kleingartenanlagen,
5. dem Entwurf der Haushaltssatzung sowie der Nachtragshaushaltssatzungen der Landeshauptstadt Erfurt für ortsbezogene Angelegenheiten,
6. zu baurechtlichen Satzungen und Planungen, zur Stadtentwicklungsplanung (räumlich-funktionales Entwicklungskonzept, Rahmenpläne, Ortsentwicklungsplan, Ortsgestaltungskonzeption, fachbezogene Entwicklungsplanung), zur vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes und zu Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren,
7. über die Festlegung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen für die
Allgemeinheit - insbesondere der Benutzungszeiten,
8. über den Bau und Maßnahmen der baulichen Unterhaltung und
Grünflächenunterhaltung von Schularten nach dem Thüringer Schulgesetz
einschließlich der Nebenanlagen (z. B. Schulsportanlagen, Schulhorte);
ausgenommen sind Maßnahmen, die aus schulorganisatorischen Gründen
(zum Beispiel Veränderungen von Klassen- und Fachräumen nach Größe und Nutzung) erforderlich werden (Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der jeweiligen Schulkonferenz bleiben unberührt),
9. über die Kindertageseinrichtungen, deren Bedarfsplanungen und die
Schulnetzplanung sowie die Neufestlegung der Schulbezirke,
10. Vermietung, Verpachtung und Veräußerung von Gemeindevermögen im Ortsteilgebiet,
11. über die Ausstattung und Maßnahmen der baulichen Unterhaltung,
Grünflächenunterhaltung sowie die grundlegende Erneuerung oder
wesentliche Gestaltung von Sportanlagen,
12. über die Förderungen an örtliche Sportvereine auf Grund der Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen, Maßnahmen, und Projekten des Sports in der Landeshauptstadt Erfurt (Sportförderrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung,
13. über die Ausstattung, die Gestaltung, das Anlegen von Grabfeldern, die wesentliche Umgestaltung und Unterhaltung von Aufbahrungsräumen und Trauerhallen der Friedhöfe,
14. die Anlegung und Unterhaltung von Mahn- und Ehrenmalen sowie von
Gedenkstätten, soweit ein ortsteilbezogener Anlass vorliegt,
15. über die Errichtung von Bürgerhäusern, die Ausstattung, bauliche
Unterhaltung und Grünflächenunterhaltung von städtischen Bürgerhäusern und ähnlich zu nutzenden Einrichtungen,
16. die Grundsätze der Vergabe von Räumen in Bürgerhäusern und ähnlich zu nutzenden Einrichtungen an Vereinigungen, Verbände, Vereine und Einzelpersonen etc. in dem Ortsteil,
17. über die Standorte von neuen Kinderspielplätzen, die Bau- und
Grünflächenunterhaltung, die Ausstattung und die Erneuerung von
städtischen Kinderspielplätzen,
18. über die Organisation der Jugendarbeit sowie die bauliche Gestaltung und Grünflächengestaltung von Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs,
19. die Anbringung von Gedenktafeln sowie die Aufstellung und bauliche
Unterhaltung von großflächigen Werbeträgern, Denkmalen und
Springbrunnen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
20. die Anpflanzung und Entfernung von Bäumen auf öffentlichen Flächen undAnlagen,
21. die Aufstellung und das Entfernen von Blumenkübeln und das Anlegen und Entfernen von Blumenrabatten im Bereich öffentlicher Flächen und Anlagen,
22. über die Erstausstattung neu anzulegender Grün- und Parkanlagen, die Ausgestaltung und die grundlegende Umgestaltung, die Erneuerung sowie die Unterhaltung von Grün-, Park- und Dauerkleingartenanlagen, die Aufstellung und bauliche Unterhaltung von Denkmalen, Springbrunnen und Kunstgegenständen, wie Plastiken und Skulpturen, in Grün- und Parkanlagen einschließlich der Reihenfolge der Maßnahmen, (Städtische Forsten und der Park des Schlosses Molsdorf zählen nicht zu den Grün- und Parkanlagen im Sinne dieser Bestimmung),
23. über die Festlegung der Reihenfolge der Erneuerung und Errichtung neuer Straßenbeleuchtungsanlagen sowie über die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, die von Bedeutung für den Ortsteil sind (dies sind Gemeindestraßen und Kreisstraßen, deren Verkehrsbedeutung nicht wesentlich über den Bereich des Ortsteils hinausgehen;
entsprechendes gilt auch für solche Maßnahmen, die aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
erforderlich sind) sowie Feldwege und landwirtschaftliche Wege,
24. über die Änderung der Verkehrsführung (Lenkung des fließenden Verkehrs) auf Straßen von überortsteiliger Bedeutung (Umleitungsführung) und
25. alle Satzungen mit spezifischem Ortsteilbezug.
§ 5
Anhörung in wichtigen Angelegenheiten und Informationen
(1) Notwendige Informationen, welche den Ortsteil betreffen, werden dem Ortsteilrat über die zuständige Dienststelle der Stadtverwaltung Erfurt rechtzeitig weitergeleitet, um den Prozess der Meinungsbildung zu gewährleisten.Notwendige Informationen sind mindestens alle Informationen zu den in § 4 genannten Angelegenheiten sowie bauliche Maßnahmen.
(2) Bei Vorbereitung von Maßnahmen in den Ortsteilen durch die Fachämter einschließlich der dazu notwendigen Begehungen/Vororttermine ist der Ortsteilbürgermeister mindestens 14 Tage vorab über die geschäftsführende Dienststelle zu informieren.
(3) Der Ortsteilrat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, welche den Ortsteil betreffen, vor einer Entscheidung des zuständigen Organs der Landeshauptstadt Erfurt anzuhören und ihm ist eine im Geschäftsgang übliche und damit angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere die Angelegenheiten
nach § 4 Abs. 2.
§ 6
Geschäftsgang
(1) Für den Geschäftsgang gilt die Geschäftsordnung für Ortsteilräte in der jeweilsgültigen Fassung.
(2) Empfehlungen, Vorschläge oder Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem jeweiligen für die Entscheidung zuständigen Organ der Landeshauptstadt Erfurt zu behandeln.
Die Behandlung im Ausschuss oder im Stadtrat erfolgt aufgrund einer entsprechenden Entscheidungsvorlage durchBeschluss.
Der Ortsteilbürgermeister oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter
haben das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, ist der Ortsteilrat schriftlich über das Ergebnis unter Nennung von Gründen zu unterrichten.
§ 7
Mittelbereitstellung
(1) Die Höhe der dem Ortsteilrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel bemisst sich mindestens nach § 45 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ThürKO.
(2) Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 und § 8 dieser Regelung werden jedem Ortsteil jährlich Haushaltsmittel bestehend aus einem Sockelbetrag zuzüglich eines Betrages je Einwohner bereitgestellt. Die Entscheidung über den Einsatz dieser Mittel trifft ausschließlich der Ortsteilrat.
(3) Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 werden von den geplanten Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nach dem Einzelzweck der Ausgaben für das gesamte Stadtgebiet bestimmt sind, anteilig Beträge für Maßnahmen in den Ortsteilen bereitgestellt.
Die die vorgenannten Ausgaben bewirtschaftenden Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Erfurt legen im
Rahmen der Haushaltsvorbereitung eine maßnahmenbezogene Untersetzung der betroffenen Haushaltsstellen vor.
(4) Der Oberbürgermeister koordiniert den Interessenausgleich zwischen den Ortsteilen sowie der Ortsteile gegenüber dem Stadtrat und der Stadtverwaltung Erfurt.
(5) Für die Erledigung von kleineren, unvorhergesehenen oder dringlichen
Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten sowie für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen unter 800 EUR netto
(vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) in den Ortsteilen werden für Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 dieser Regelung jedem Ortsteil jährlich Haushaltsmittel bestehend aus einem Sockelbetrag zuzüglich einem Betrag je
Einwohner bereitgestellt.
Die Entscheidung über den Einsatz dieser Mittel trifft derOrtsteilrat.
(6) Für Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen von nicht erheblicher Bedeutung in den Ortsteilen werden für die Aufgaben
nach § 4 Abs. 2 Satz 4 dieser Regelung jährlich - nach Maßgabe des Haushaltes - Haushaltsmittel maximal in gleicher Höhe wie die Mittel nach § 7 Abs. 5 des jeweils zuständigen Fachamtes im Folgejahr bereitgestellt. Die vom Ortsteilrat festgelegten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen müssen vor Beginn der
Haushaltsdiskussion mit den entsprechenden Fachämtern abgestimmt und von diesen hinsichtlich der Realisier- und Finanzierbarkeit bestätigt sein.
(7) Die Regelung nach § 7 Abs. 6 gilt nicht für die Ortsteile Berliner Platz,
Herrenberg, Johannesplatz, Melchendorf, Moskauer Platz, Rieth,
Roter Berg,Wiesenhügel.
§ 8
Repräsentation
Der Ortsteilbürgermeister, oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, nimmt im Auftrag des Oberbürgermeisters oder in eigener Zuständigkeit folgende Repräsentationsaufgaben des Ortsteils wahr:
a) Gratulationen und ggf. Überreichung von Ehrengaben
zu Geburtstagen
zu Hochzeiten
bei Jubiläen zum Bestehen örtlicher Vereine, Verbände oder sonstiger
Vereinigungen
bei allen weiteren Anlässen, den Ortsteil betreffend (z. B.
Geschäftseröffnungen, Geschäftsjubiläen u. a.)
an Bürger, die sich durch ein besonderes ehrenamtliches Engagementzum Wohl des Ortsteils und ihrer Einwohner auszeichnen,
b) die Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums, bei der jährlichen Begrüßung der Neubürger in den Ortsteilen,
c) die Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen anlässlich der bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden,
d) Vertretung des Ortsteils bei Jugend- und Seniorenveranstaltungen,
e) Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen, z. B. Kindergarten, Schule und Kirche
f) die Vertretung des Ortsteils bei Veranstaltungen im Rahmen von Patenschaften und Partnerschaftsbeziehungen des Ortsteils zu anderen Gemeinden oder ihren
Untergliederungen sowie
g) Kondolenzbesuche und Teilnahme an Trauerfeiern.
